Geplante Neuerungen für Kleinunternehmer ab 01.01.2025

29 Jul 2024

Die europäische Richtlinie (EU) 2020/285 soll mit dem derzeit noch als Regierungsvorlage vorliegenden Abgabenänderungsgesetz 2024 in nationales Recht umgesetzt werden. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten – geplanten – Neuerungen:

Änderung der Umsatzgrenze

Eine der zentralen Änderungen des Abgabenänderungsgesetzes 2024 betrifft die Erhöhung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer. Bisher lag diese Grenze bei 35.000 Euro Jahresumsatz, wobei sich dieser Betrag als Nettobetrag versteht [1]. Man konnte daher de facto – im Anwendungsfall des Steuersatzes von 20 % – Einnahmen bis zu 42.000 Euro umsatzsteuerfrei vereinnahmen. Ab 01.01.2025 soll die Grenze auf 42.000 Euro angehoben werden, versteht sich jedoch ohne Unterstellung der Steuerpflicht.

► Dies bedeutet im Ergebnis, dass die faktische Umsatzgrenze unverändert bleibt.

Toleranzregelung

Die bisherige Toleranzregelung sah vor, dass das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um max. 15 % innerhalb von fünf Jahren unbeachtlich ist. Diese Regelung soll verhindern, dass geringfügige Schwankungen im Umsatz sofort zu einer Umsatzsteuerpflicht führen. Andererseits sah die alte Regelung vor, das die Überschreitung der Umsatzgrenze auf den Jahresbeginn zurückwirkte, was zu erheblichen Abwicklungsproblemen führen konnte.[2]

► Die neue Toleranzregelung sieht eine maximale Überschreitung der Umsatzgrenze von einmalig 10 % vor (= 46.200 Euro). Sobald der Umsatz eines Unternehmers daher das erste Mal im Veranlagungsjahr 46.200 Euro übersteigt, unterliegt jener Umsatz, mit dem die Toleranzgrenze überschritten wurde, sowie alle darauffolgenden Umsätze der Umsatzsteuerpflicht.

Anwendbarkeit auch für EU-Kleinunternehmer

Die Richtlinie sieht eine Harmonisierung der Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer innerhalb der EU vor, weshalb die Kleinunternehmerbefreiung auch für Unternehmen gelten soll, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Österreich ansässig sind. Dies unter der Voraussetzung, dass 1) der unionsweite Jahresumsatz des vorangegangenen Jahres und des laufenden Jahres 100.000 Euro (noch) nicht übersteigt und 2) das Unternehmen die Kleinunternehmerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt. Erkennen wird man die EU-Kleinunternehmer am Suffix „-EX“ (Kleinunternehmer-Identifikationsnummer). Die Befreiung gilt nur in jenem Staat, in dem das Unternehmen die Befreiung beantragt hat.

 

 

 

Verzicht gegenüber Finanzamt

Der Unternehmer kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gegenüber dem Finanzamt bis zur Rechtskraft des Bescheides schriftlich verzichten. Dieser Verzicht wirkt ab Beginn des Kalenderjahres und bindet mind. fünf Kalenderjahre. Widerrufen werden kann der Verzicht mit Beginn des Kalenderjahres und ist bis zum 31.01. des Kalenderjahres zu erklären.[3]

Vereinfachte Rechnungsausstellung

Durch die Richtlinie (EU) 2020/285 können Kleinunternehmer generell vereinfachte Rechnungen nach § 11 Abs 6 UStG ausstellen, die nur folgende Angaben zu enthalten haben:

  1. Der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
  2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung;
  3. der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt;
  4. das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe und 
  5. der Steuersatz,

wobei diverse Angaben auch in Form von Schlüsselsätzen oder Symbolen ausgedrückt werden können, wenn sie trotzdem eindeutig bestimmt bleiben.

► Fazit

Die geplanten Änderungen des Abgabenänderungsgesetzes 2024 stellen zwar eine Änderung, aber nur teilweise eine Entlastung für Kleinunternehmer dar. Die Anhebung der Umsatzgrenze, die Änderung der Toleranzregelung und die Erleichterungen bei der Rechnungsausstellung tragen dazu bei, den administrativen Aufwand zu reduzieren und den Unternehmern mehr Spielraum für ihre geschäftlichen Aktivitäten zu geben. Außerdem sollen österreichische Unternehmen auch in der EU die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen können.

Dieser Beitrag bezieht sich auf die Regierungsvorlage des Abgabenänderungsgesetzes 2024 ab 01.01.2025 und ist noch nicht als Gesetz verabschiedet worden.

 

[1] nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, VwGH 28.10.1998, 98/14/0057.

[2] vgl. SWK-Heft 19, 05.07.2024, 914 ff.

[3] vgl. SWK-Heft 19, 05.07.2024, 916.